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Kaufpreisaufteilung Online

Kaufpreisaufteilung beim Mehrfamilienhaus

Beim Mietwohngrundstück entscheidet nicht die Bausubstanz über den Gebäudeanteil, sondern der Ertrag — hier steht die Rechnung Schritt für Schritt.

Kurz gesagt

Für ein Mietwohngrundstück rechnet die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums im Ertragswertverfahren. Aus der Jahresnettokaltmiete werden die Bewirtschaftungskosten und die Verzinsung des Bodenwerts abgezogen; was übrig bleibt, ist der Gebäudereinertrag. Über den Barwertfaktor der Restnutzungsdauer wird daraus der Gebäudeertragswert.

Erst das Verhältnis von Bodenwert zu Gebäudeertragswert wird auf den Kaufpreis übertragen. Das amtliche Beispiel weiter unten führt alle elf Schritte mit Zahlen vor — von 60.000 € Rohertrag bis zu 62,39 Prozent Gebäudeanteil.

Warum hier der Ertrag zählt

Ein Mehrfamilienhaus wird nicht gekauft, weil es schön ist, sondern weil es Miete abwirft. Die Wertermittlung bildet das nach: Für Mietwohngrundstücke rechnet die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums im Ertragswertverfahren nach den §§ 28 ff. ImmoWertV, nicht im Sachwertverfahren wie beim Einfamilienhaus.

Der Unterschied ist grundsätzlich. Das Sachwertverfahren fragt: Was würde es kosten, dieses Gebäude heute zu errichten, abzüglich Alterswertminderung? Das Ertragswertverfahren fragt: Welcher Kapitalwert steckt in den Erträgen, die das Gebäude über seine Restnutzungsdauer noch abwirft? Für die Kaufpreisaufteilung folgt daraus eine andere Rechenkette — aber derselbe Schluss: Der Kaufpreis wird nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt (BFH, 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, 183), und abschreibbar ist nur der Gebäudeanteil.

Eine Besonderheit des Ertragswertverfahrens sollten Sie von Anfang an kennen: Der Bodenwert geht zweimal in die Rechnung ein — einmal als eigener Wert und einmal als Verzinsung, die vom Reinertrag abgezogen wird. Je teurer das Grundstück, desto weniger Ertrag bleibt rechnerisch für das Gebäude übrig. Das ist der Hebel, an dem beim Mehrfamilienhaus fast alles hängt.

Die Angaben, die Sie brauchen

  • Kaufpreis einschließlich Anschaffungsnebenkosten — Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Maklercourtage.
  • Jahr des Kaufvertragsabschlusses, nicht des Nutzen- und Lastenwechsels.
  • Ursprüngliches Baujahr, also das Jahr der Bezugsfertigkeit.
  • Wohn- und Nutzfläche des gesamten Gebäudes.
  • Grundstücksfläche laut Kaufvertrag und der Bodenrichtwert zum Vertragsdatum (§ 196 Abs. 1 BauGB).
  • Zahl der Wohn- und Nutzeinheiten — sie steuert die Verwaltungskosten.
  • Monatliche Nettokaltmiete aller Einheiten zusammen.
  • Liegenschaftszinssatz vom Gutachterausschuss; ohne eigenen Wert greift für Kaufverträge ab 2023 der typisierte Satz.

Ist die Zahl der Einheiten nicht bekannt, schätzt die Arbeitshilfe sie aus der Wohnfläche: Sie rechnet mit rund 94 m² je Einheit, dem bundesdurchschnittlichen Wert des Statistischen Bundesamts. Bei kleinteiligen Objekten unterschätzt das die Verwaltungskosten deutlich — acht Zweizimmerwohnungen mit je 55 m² kosten mehr Verwaltung als vier Wohnungen mit je 110 m².

Das amtliche Beispiel Schritt für Schritt

Die amtliche Anleitung führt für Mietwohngrundstücke ein vollständig durchgerechnetes Beispiel (Beispiel II, Seiten 6 bis 9). Es ist hier mit allen Zwischenwerten wiedergegeben und nachgerechnet.

Der Fall:

  • Mietwohngrundstück, Kaufvertrag 2025, Baujahr 1981
  • Wohnfläche 800 m² in 9 Wohneinheiten
  • Grundstück 1.000 m², Bodenrichtwert 380 €/m²
  • Nettokaltmiete 5.000 € monatlich
  • Liegenschaftszinssatz 3,5 Prozent
  • Kaufpreis einschließlich Anschaffungsnebenkosten: 1.100.000 €
Schritt Rechnung Zwischenergebnis Fundstelle
1 · Bodenwert 1.000 m² × 380 €/m² 380.000 € Anleitung, Ziffern 11/12; § 196 Abs. 1 BauGB
2 · Rohertrag 5.000 € × 12 60.000 € je Jahr Anleitung, Ziffern 21/22; § 31 ImmoWertV
3 · Bewirtschaftungskosten Verwaltung 9 × 359 € = 3.231 €; Instandhaltung 800 m² × 14,00 € = 11.200 €; Mietausfallwagnis 2 % × 60.000 € = 1.200 € 15.631 € Anleitung, Seiten 7–8 (Modellansätze, Stand 1. Januar 2025); § 32 ImmoWertV
4 · Reinertrag 60.000 € − 15.631 € 44.369 € § 31 Abs. 2 ImmoWertV
5 · Liegenschaftszinssatz typisierter Satz für Mietwohngrundstücke 3,5 % § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG; § 21 ImmoWertV
6 · Bodenwertverzinsung 380.000 € × 3,5 % 13.300 € Anleitung, Seite 8; § 33 ImmoWertV
7 · Gebäudereinertrag 44.369 € − 13.300 € 31.069 € § 34 Abs. 1 ImmoWertV
8 · Restnutzungsdauer Gesamtnutzungsdauer 80 Jahre − Alter (2025 − 1981 = 44 Jahre) 36 Jahre Anlage 1 ImmoWertV
9 · Barwertfaktor q = 1,035; q36 = 3,450266; (3,450266 − 1) ÷ (3,450266 × 0,035) 20,2905 § 34 Abs. 2 ImmoWertV
10 · Gebäudeertragswert 31.069 € × 20,2905 630.406 € § 34 ImmoWertV
11 · Ertragswert und Aufteilung 380.000 € + 630.406 € = 1.010.406 €; Quoten 37,61 % und 62,39 %; davon 1.100.000 € 413.695 € Boden
686.305 € Gebäude
§ 28 ImmoWertV; BFH, 10.10.2000, IX R 86/97

Das Ergebnis: Von 1.100.000 € entfallen nach der Methode der Arbeitshilfe 62,39 Prozent (686.305 €) auf das Gebäude und 37,61 Prozent (413.695 €) auf den Grund und Boden. Bei einem Baujahr von 1981 gilt ein AfA-Satz von 2 Prozent (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) — rund 13.726 € Abschreibung je Jahr.

Ein Wort zur Rundung: Die gedruckte Anleitung weist an dieser Stelle gerundete Quoten von 37,6 und 62,4 Prozent aus und leitet daraus 413.600 € und 686.400 € ab. Die Rechnung oben führt die ungerundete Quote weiter und kommt deshalb auf wenige hundert Euro andere Beträge. Der ungerundete Weg ist der genauere und gegenüber dem Finanzamt begründbare.

Bewirtschaftungskosten im Einzelnen

Die Bewirtschaftungskosten sind der Posten, den Käufer am häufigsten unterschätzen — im Beispiel sind es 15.631 € und damit 26,05 Prozent des Rohertrags. Die Arbeitshilfe rechnet sie nicht aus Ihren tatsächlichen Kosten, sondern aus Modellansätzen. Für Wohnnutzung gelten für Kaufverträge des Jahres 2025 diese Werte:

Kostenart Modellansatz Im Beispiel
Verwaltung je Wohnung 359 € 9 × 359 € = 3.231 €
Verwaltung je Eigentumswohnung 429 € nicht einschlägig
Verwaltung je Garage oder Stellplatz 47 € keine erworben
Instandhaltung je m² Wohnfläche 14,00 € 800 × 14,00 € = 11.200 €
Instandhaltung je Garage oder Stellplatz 106 € keine erworben
Mietausfallwagnis 2 % des Rohertrags 1.200 €

Diese Beträge sind Jahreswerte und werden jährlich fortgeschrieben; maßgeblich ist das Jahr des Kaufvertrags. Für gewerblich genutzte Flächen gelten andere Sätze: Verwaltung 3 Prozent und Mietausfallwagnis 4 Prozent des jeweiligen Rohertrags, die Instandhaltung in voller Höhe der Wohnnutzungssätze. Bei einem gemischt genutzten Objekt wird beides anteilig gerechnet.

Wichtig für das Verständnis: Betriebskosten, die auf die Mieter umgelegt werden, tauchen hier nicht auf — sie sind bereits dadurch berücksichtigt, dass mit der Nettokaltmiete gerechnet wird. Doppelt abgezogen werden dürfen sie nicht.

Liegenschaftszinssatz und Barwertfaktor

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Er wird von den Gutachterausschüssen aus tatsächlichen Kauffällen abgeleitet und im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht. Liegt für Ihre Lage kein Wert vor, verwendet die Arbeitshilfe für Kaufverträge ab dem 1. Januar 2023 typisierte Sätze in Anlehnung an § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG:

Grundstücksart Typisierter Liegenschaftszinssatz
Ein- und Zweifamilienhaus 2,5 %
Mietwohngrundstück 3,5 %
Wohnungs- und Teileigentum an Mietwohngrundstücken 3,5 %
gemischt genutztes Grundstück 4,5 %
Geschäfts- und Bürogrundstück 6,0 %

Der Barwertfaktor beantwortet die Frage, was ein über 36 Jahre laufender jährlicher Ertrag heute wert ist. Die Formel des § 34 Abs. 2 ImmoWertV lautet mit q = 1 + Zinssatz und n = Restnutzungsdauer: (qn − 1) ÷ (qn × (q − 1)). Für 36 Jahre und 3,5 Prozent ergibt das 20,2905 — jeder Euro Gebäudereinertrag ist also rund 20,29 € Gebäudeertragswert wert.

Der Zinssatz wirkt dabei doppelt und gegenläufig: Ein höherer Satz erhöht die Bodenwertverzinsung und senkt damit den Gebäudereinertrag, und er senkt zugleich den Barwertfaktor. Beide Effekte ziehen den Gebäudeanteil nach unten.

Restnutzungsdauer und Modernisierung

Die Gesamtnutzungsdauer eines Mietwohngrundstücks beträgt nach Anlage 1 ImmoWertV 80 Jahre. Die Restnutzungsdauer ist zunächst die Differenz zum Gebäudealter — im Beispiel 36 Jahre. Sie verlängert sich aber, wenn das Gebäude wesentlich modernisiert wurde. Anlage 2 ImmoWertV bewertet dafür acht Modernisierungselemente mit bis zu 20 Punkten und leitet daraus ein fiktives Baujahr ab.

Was das bewirkt, zeigt das Beispiel: Verlängert eine umfassende Modernisierung die Restnutzungsdauer von 36 auf 50 Jahre, steigt der Barwertfaktor von 20,2905 auf 23,4556 und der Gebäudeertragswert von 630.406 € auf 728.742 €. Der Gebäudeanteil wächst damit von 62,39 auf 65,73 Prozent — bei 1.100.000 € Kaufpreis rund 36.700 € mehr Abschreibungsvolumen.

Nach unten ist die Restnutzungsdauer begrenzt: Sie beträgt mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer, bei 80 Jahren also 24 Jahre. Ab einem Gebäudealter von 56 Jahren wirkt sich weiteres Altern in der typisierten Rechnung deshalb nicht mehr aus — ein Haus von 1960 und eines von 1930 werden gleich behandelt. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer lässt sich steuerlich gesondert nachweisen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG); das ist eine andere Frage als die Aufteilung selbst.

Wo die Rechnung kippt

Drei Größen entscheiden über das Ergebnis, und zwei davon sind Fremdwerte, die Sie nicht selbst bestimmen. Die folgende Tabelle variiert im amtlichen Beispiel jeweils nur eine Größe und lässt alles andere unverändert:

Veränderung Gebäudeertragswert Ertragswert Bodenanteil Gebäudeanteil
Liegenschaftszins 2,5 % statt 3,5 % 821.385 € 1.201.385 € 31,63 % 68,37 %
Amtliches Beispiel (3,5 %) 630.406 € 1.010.406 € 37,61 % 62,39 %
Liegenschaftszins 4,5 % statt 3,5 % 481.734 € 861.734 € 44,10 % 55,90 %
Restnutzungsdauer 50 statt 36 Jahre 728.742 € 1.108.742 € 34,27 % 65,73 %
Miete 4.000 € statt 5.000 € monatlich 391.789 € 771.789 € 49,24 % 50,76 %

Ein Prozentpunkt Liegenschaftszins verschiebt den Gebäudeanteil um rund sechs Prozentpunkte. Und eine um ein Fünftel niedrigere Miete — etwa weil eine Wohnung leer steht und deshalb nicht die übliche, sondern gar keine Miete angesetzt wurde — drückt den Gebäudeanteil um mehr als elf Prozentpunkte. Deshalb sind die beiden häufigsten Fehler beim Mehrfamilienhaus: ein aus dem Internet übernommener Zinssatz und ein Rohertrag, der Leerstand oder verbilligte Vermietung an Angehörige ungeprüft übernimmt.

Grenzen der typisierten Rechnung

Die Rechnung oben ist eine Orientierung, kein Gutachten. Vier Punkte begrenzen ihre Aussagekraft:

  1. Objektspezifische Merkmale fehlen vollständig. Baumängel, Bauschäden, Instandhaltungsrückstau, Denkmalschutz, Erbbaurecht, Wohnungsbindungen, Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs — alle besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale im Sinne des § 8 Abs. 3 ImmoWertV — bleiben nach der amtlichen Anleitung ausdrücklich unberücksichtigt. Gerade beim Mehrfamilienhaus ist das gravierend: Ein Objekt mit 40 Jahre alter Heizung und unsanierter Fassade rechnet sich hier wie ein gepflegtes.
  2. Die Bewirtschaftungskosten sind Modellansätze. Sie bilden Ihr Objekt nicht ab, sondern einen Durchschnitt. Dieselbe Pauschale trifft die gut verwaltete Anlage und die mit hoher Fluktuation.
  3. Der Liegenschaftszinssatz ist typisiert. Ohne Wert vom Gutachterausschuss rechnet die Arbeitshilfe mit einem bundeseinheitlichen Satz — obwohl sich gerade dieser Wert regional stark unterscheidet. Der Bundesfinanzhof hat die fehlende Regionalisierung der Arbeitshilfe 2020 ausdrücklich beanstandet (IX R 26/19).
  4. Das Ergebnis ist widerlegbar — und darf widerlegt werden. Die Arbeitshilfe ist nach ihrer eigenen Anleitung eine qualifizierte Schätzung, die sachverständig begründet widerlegbar ist. Sie ist für Beteiligte und Gericht nicht bindend; bei Zweifeln ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (BFH, 21.07.2020, IX R 26/19).

Wie die Aufteilung bei anderen Objektarten läuft, steht auf den Seiten zur Eigentumswohnung und zum Einfamilienhaus. Die maßgeblichen Entscheidungen sind in der Rechtsprechung zur Kaufpreisaufteilung zusammengestellt; wie die amtliche Datei aufgebaut ist, erklärt die Seite zur BMF-Arbeitshilfe.

Einordnung dieser Seite

Die Beispielrechnung bildet die typisierte Methode der BMF-Arbeitshilfe nach. Sie ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt weder ein Wertgutachten noch eine steuerliche Beratung. Ein Sachverständigengutachten unterscheidet sich davon nicht in der Rechengenauigkeit, sondern in der Grundlage: Es würdigt die objektspezifischen Merkmale, die die Typisierung auslässt, setzt marktabgeleitete statt typisierter Parameter an und begründet die Wahl des Wertermittlungsverfahrens am konkreten Objekt.

Diese Seite gibt allgemeine Informationen zur Kaufpreisaufteilung und zur Gebäudeabschreibung. Sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall; eine solche ist nach § 2 StBerG den dazu befugten Personen vorbehalten. Für Ihre Steuererklärung wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Redaktion Kaufpreisaufteilung-Online · fachlich verantwortlich: Architekt und Sachverständiger · ImmoWert Experts GmbH, HRB 36565 Amtsgericht Dresden · Stand: 14. September 2026 Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Welche Miete ist anzusetzen?

Die monatliche Nettokaltmiete ohne Betriebskosten und ohne Umlagen für Heizung und Warmwasser, einschließlich der Mieten für Garagen, Stellplätze sowie Mobilfunk- und Werbeanlagen. Für eigengenutzte, leerstehende oder unentgeltlich überlassene Flächen und für Mieten, die um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichen, ist die übliche Miete anzusetzen — sonst rechnet das Verfahren einen Ertrag, den das Objekt am Markt gar nicht erzielt.

Was ist ein Mietwohngrundstück?

Ein Grundstück, das zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dient und kein Ein- oder Zweifamilienhaus und kein Wohnungseigentum ist. Liegt der gewerbliche Anteil darüber, gilt das Objekt als gemischt genutzt; die Arbeitshilfe rechnet dann mit anderen Kostenkennwerten, einem anderen Liegenschaftszinssatz und getrennten Bewirtschaftungskosten für Wohn- und Gewerbeflächen.

Woher bekomme ich den Liegenschaftszinssatz?

Aus dem Grundstücksmarktbericht des örtlich zuständigen Gutachterausschusses. Liegt kein örtlicher Satz vor, verwendet die Arbeitshilfe für Kaufverträge ab dem 1. Januar 2023 typisierte Sätze in Anlehnung an § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG — für Mietwohngrundstücke 3,5 Prozent. Ein abweichender Satz ist zu begründen.

Warum liegt der Ertragswert unter dem Kaufpreis?

Das ist der Normalfall und kein Fehler. Der Ertragswert nach der typisierten Rechnung ist kein Marktpreis: Er unterstellt Modellansätze für Bewirtschaftungskosten und einen typisierten Zinssatz. Im Beispiel liegt der Kaufpreis rund 9 Prozent über dem Ertragswert. Für die Aufteilung spielt das keine Rolle — übertragen wird nur die Quote, nicht der absolute Wert. Weicht der Kaufpreis allerdings extrem ab, sollten Sie die Eingaben prüfen.

Kommt das Sachwertverfahren beim Mehrfamilienhaus nie zum Zug?

Doch. Ohne belastbare Mietangaben fällt die Arbeitshilfe auf das Sachwertverfahren zurück. Und der Bundesfinanzhof hat 2022 entschieden, dass Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren gleichrangig nebeneinanderstehen; welches Verfahren im Einzelfall passt, ist zu begründen (IX R 12/21, BStBl II 2024, 61). Für ein vermietetes Mehrfamilienhaus spricht die Ertragsorientierung des Marktes regelmäßig für das Ertragswertverfahren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • BMF, Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises — Stand Februar 2026, mit Arbeitshilfe Stand März 2026 — Beispiel II, Seiten 6–9 Fundstelle
  • BFH, Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19 — Die Arbeitshilfe ist für Beteiligte und Gericht nicht bindend; im Streitfall ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  • BFH, Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21 — BStBl II 2024, 61 — Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren stehen gleichrangig nebeneinander.
  • BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97 — BStBl II 2001, 183 — Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, nicht nach der Restwertmethode.
  • ImmoWertV 2021 — § 6 Abs. 1 (Verfahrenswahl), § 8 Abs. 3 (objektspezifische Merkmale), §§ 28 ff. (Ertragswertverfahren), § 34 Abs. 2 (Barwertfaktor), § 41 (selbstständig nutzbare Teilflächen), Anlage 1 (Gesamtnutzungsdauer), Anlage 2 (Restnutzungsdauer bei Modernisierung)
  • § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG — typisierte Liegenschaftszinssätze — Bewertungsgesetz Fundstelle
  • § 196 Abs. 1 BauGB — Bodenrichtwert — Baugesetzbuch Fundstelle
  • § 7 Abs. 4 EStG — Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden — Einkommensteuergesetz Fundstelle
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 336 vom 17.09.2025 — Durchschnittliche Wohnfläche je Wohnung — Grundlage der Einheitenschätzung der Arbeitshilfe

Stand: 14. September 2026

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